Allgemeine Geschäftsbedingungen - 01/2018

1) Allgemeines

Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarungen von ihnen abgewichen wird.

2) Vertrag

2.1 Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages bzw. der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht schriftlich bestätigt ist, bleibt unser Angebot unverbindlich.

2.2 Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder Käufer noch Verkäufer. Der Vertrag kommt nur zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre.

2.3 Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese Unterlagen an uns zurückgegeben werden.

2.4 Der Mindestauftragswert beträgt 50 €.

3) Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

3.2 Der Kaufpreis wird am 7. Tag des Rechnungseinganges zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarungen davon abgewichen wird. In Zweifelsfällen ist dies der 7. Tag nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung.

3.3 Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung in Verzug oder erfolgen bei Ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist, und für weitere Lieferungen Barzahlungen zu verlangen.

3.4 Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen seit der Anmahnung bei uns ein, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Rechnungen ausgeschlossen.

4) Verrechnungssätze

4.1 Für Planung, Konstruktion, Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur der von uns gelieferten Anlagen und Anlagenkomponenten gelten folgende Bedingungen als vereinbart. Änderungen hierzu sind schriftlich und vor Montagebeginn möglich. Das von uns zu liefernde Montagematerial wird gemäß Liefernachweis berechnet. Die geleistete Arbeit wird nach Lohnstundennachweis zu unseren Montageverrechnungssätzen berechnet.

Sofern HAUCK Verfahrenstechnik GmbH beauftragt ist, Wartungs- und Reparaturarbeiten von Anlagen und Anlagenkomponenten durch die Herstellerfirma durchzuführen, werden diese, gegen Nachweis mit einem Zuschlag von 25% berechnet.

Abweichungen vom Auftrag, durch den Auftraggeber veranlasst oder durch nicht vorhersehbare Umstände verursacht, werden nach Aufwand, gegen Nachweis, abgerechnet.

4.2 Verrechnungssätze

Arbeitszeit / Fahrzeit Monteur 55,00 €/h

Arbeitszeit / Fahrzeit Kundendienstmonteur 63,00 €/h

Arbeitszeit / Fahrzeit Ingenieur und CAD 95,00 €/h

Arbeitszeit / Fahrzeit Montageleiter 75,00 €/h

Regelarbeitszeit Mo – Fr 8:00 Uhr – 17:00 Uhr, Überstunden 25%, Samstagsarbeit 50%, Sonntagsarbeit 100% Fahrtkosten LKW nach Aufwand, Fahrtkosten Kundendienst/Montage 0,87 €/km, Tagegeld nach gesetzlicher Regelung, Übernachtung nach Aufwand.

5) Lieferzeit

5.1 Eine Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist und der Käufer alle für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt oder bestätigt hat.

5.2 Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt, Streiks, usw.) so ist der Käufer nicht zum Schadensersatz berechtigt.

5.3 Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so stellen wir diese in Rechnung. Die Lagerung der nicht abgenommenen Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers besorgt.

6) Versendung

Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Preisgefahr geht spätestens im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht auf den Käufer über, sobald wir den Kaufgegenstand zum Versand gegeben haben. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versand durch fremde oder eigene Transportmittel erfolgt.

7) Gewährleistung

7.1 Für die Güte des gelieferten Materials, die sachgemäße Ausführung sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir vom Tage der Auslieferung an bei mechanischen Produkten für die Dauer von 12 Monaten und bei elektrischen Produkten für die Dauer von 6 Monaten, in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Voraussetzung für das Einsetzen unserer Haftung ist die schriftliche Geltendmachung der Mängel        binnen 10 Tagen nach Feststellung des Mangels. Ausgeschlossen hiervon sind:

Ionenaustauscherharze jeglicher Art, Filtereinsätze, Medium berührte Teile, Anlagenteile anderer Hersteller.

7.2 Soweit eine Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu keinem Erfolg führt, und auch keine Einigung über eine Minderzahl erzielt wird, ist der Besteller zur Wandlung berechtigt.

7.3 Unsere Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt.

7.4 Keine Gewähr leisten wir für Ersatz- und Verschleißteile. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel und Schäden, die auf Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Behandlungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, Einfrieren, Abrostungen durch chemische, elektrische oder elektrolytische Hinflüsse sowie die Nichteinhaltung der vereinbarten Betriebswerte zurückzuführen sind.

7.5 Die mangelhaften Teile / Anlagen sind nach Einholung unserer Zustimmung frei Werk Waldsee einzusenden. Die Rücklieferung der reparierten Teile/Anlagen geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

7.6 Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur in dem Umfange, in der unsere Zulieferer die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Wir können uns in diesen Fällen durch die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Zulieferer an den Käufer von der Gewährleistungspflicht befreien.

8) Haftung in sonstigen Fällen

8.1 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für alle anderweitigen Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aufgrund fehlender Beratung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

9) Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes auf den Käufer erfolgt unter der Bedingung, dass der Käufer uns gegenüber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent- Saldo, bezahlt hat.

9.2 Der Käufer ist lediglich berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand weiter zu veräußern. In diesem Fall gilt folgendes :

9.2.1 Der Käufer hat gegenüber dem Abnehmer unseren bestehenden Eigentumsvorbehalt offen zulegen (sog. weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).

9.2.2 Der Käufer tritt ab sofort die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.

9.2.3 Die Höhe der abgetretenen Kaufpreisforderung bestimmt sich,

9.2.3.1 wenn die von uns gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft wird, nach dem Wert, den er inklusiv der Händlerspanne im Zeitpunkt der Lieferung an den Abnehmer durch den Käufer hat.

9.2.3.2 wenn der Kaufgegenstand nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft wird, nach dem Wert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der Verarbeitung von Waren, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehen, wird unser Eigentumsvorbehalt an unserer gelieferten Ware durch unseren Eigentumsvorbehalt an der neuen Ware ersetzt (sog. Verlängerter Eigentumsvorbehalt in Form der Verarbeitungsklausel). Das gleiche gilt, wenn die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach Vermischen mit uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft wird.

9.2.4 Der Käufer ist berechtigt, die uns im voraus abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Wir sind auch berechtigt, die Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer ist auf unser Verlagen hin verpflichtet, uns die Namen und Adressen seiner Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

9.2.5 Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

9.3 Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an dem Kaufgegenstand auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

9.4 Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu Übersenden.

9.5 Die durch die Geltendmachung unserer Rechte als Vorbehaltsverkäufer entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9.6 Die Abgabe von Waren, Gütern und Dienstleistungen erfolgt generell unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.

10) Änderungen

10.1 Entsprechen die uns vom Besteller eingesandten Unterlagen oder Informationen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde uns von Umständen, die anderes Material oder andere Ausführung bedingt hätten, verspätet oder keine Kenntnis gegeben, so gehen die Kosten für anfallende notwendige Änderungen zu Lasten des Bestellers.

10.2 Änderungen in der Spezifikation, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor, soweit sie dem Umfang der Lieferung nicht maßgeblich beeinflussen.

11) Übernahme von Mitarbeitern/-innen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber

11.1 Unterbreitet der Auftraggeber einem/r Arbeitnehmer/in des Auftragnehmers während oder nach Beendigung bzw. innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Auftrags/Einsatzes beim Auftraggeber ein direktes arbeitsvertragliches Angebot, so entsteht seitens des Auftragnehmers der Anspruch auf eine Übernahmeprovision, die vom Auftraggeber zu entrichten ist. Die Übernahmeprovision richtet sich nach dem Brutto-Stundensatz, zu dem der/die Arbeitnehmer/in des Auftragnehmers beim Auftraggeber entlohnt wurde.

11.2 Übernahmeprovision = 12 x 150 Monatsstunden x Stundensatz

12) Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Als Gerichtsstand für beide Teile ist Ludwigshafen vereinbart. Diese Regelung gilt auch für anderweitige Ansprüche.